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Familienpsychologische Gutachten

Im Auftrag von Familiengerichten arbeite ich als Sachverständige mit Fragestellungen zu

  • Sorge-/Umgangsrecht (§§ 1671, 1684, 1685, 1909 BGB)

  • Kindeswohlgefährdung  (§1666 BGB)

  • Geschützte Unterbringung in der Jugendhilfe (§ 1631b BGB)

  • Rückführungen von Kindern, die zu einem früheren Zeitpunkt aus ihrer Familie herausgenommen wurden (§1632 BGB)

 

Die Erstellung eines Gutachtens dauert im Schnitt zwischen drei und sechs Monate und orientiert sich an die vom Gericht gegebene Frist. Zum Wohle des Kindes wird das Gutachten möglichst schnell fertig gestellt (Beschleunigungsgebot).

 

Im ersten Schritt der Gutachtenerstellung werden nach der Aktenanalyse aus den juristischen Fragestellungen psychologische Fragestellungen abgeleitet und ein geeigneter Untersuchungsplan erstellt. Dieser kann folgende Faktoren beinhalten:

  • Die allgemeine Exploration der Beteiligen (meist Kindeseltern und Kind(er))

    • Biographische Anamnese/Familiäre Geschichte

    • Beziehung zum Kind

    • Testdiagnostik

  • Interaktionsbeobachtungen zwischen Kind(ern) und Eltern

  • Hausbesuche

  • Fachgespräche

 

Nach der vollständigen Analyse aller Teilaspekte werden mit Hilfe der Exploration, der verschiedenen psychodiagnostischer Tests und der Beobachtungen die psychologischen sowie sodann die gerichtlichen Fragestellungen beantwortet.

 

Ich orientiere ich mich grundsätzlich an den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2019 "Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht", die Sie als pdf-Dokument unter www.bmjv.de einsehen können. Die von mir erstellten Gutachten haben eine klare Struktur, sind wissenschaftlich fundiert und in einer für alle Beteiligten verständlichen Sprache verfasst.

Respekt im Umgang und eine strikte Einhaltung der Schweigepflicht sind dabei eine Selbstverständlichkeit.

 

Nach §§163 Abs. 2 FamFG kann das Familiengericht anordnen, dass die Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll. Ein intervenierendes Vorgehen mit dem Ziel des Hinwirkens auf Einvernehmen setzt voraus, dass eine vollständige familienpsychologische Diagnostik durchgeführt wurde. Die sich anschließende Intervention kann im Einzelfall viele Formen annehmen, beinhaltet jedoch häufig gemeinsame Elterngespräche, Psychoedukation, einen "runden Tisch" und/oder eine Erprobungsphase. 

Unabhängig davon, ob es den Beteiligten gelingt, eine einvernehmliche Einigung zu erzielen, können die gerichtlichen Fragestellungen auf der Basis der erhobenen familienpsychologischen Diagnostik beantwortet werden.

We ourselves feel that what we are doing is just a drop in the ocean. But the ocean would be less because of that missing drop.

Mother Theresa

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Life is not the way it is supposed to be. It's the way it is.

The way you cope with it is what makes the difference.

Virginia Satir

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